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DER KONSTRUKTEUR 11/2017

DER KONSTRUKTEUR 11/2017

MASCHINENSICHERHEIT

MASCHINENSICHERHEIT DER WEG ZUR RECHTSSICHERHEIT SPECIAL Wer haftet bei Sicherheitsmängeln im Anlagenund Maschinenbau? Diese Frage beschäftigt die Hersteller von Maschinen und Anlagen, deren Konstrukteure und auch die Betreiber. Infolgedessen stellt sich die nächste Frage: Wie können Haftungsrisiken vermieden werden? Maschinenbauer, Anlagenplaner und Projektierungsverantwortliche kennen die komplexe Thematik des CE- Konformitätsbewertungsverfahrens. EU-Richtlinien legen für eine Vielzahl von Produkten – auch für Maschinen – allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Jeder Mitgliedsstaat der EG ist aufgefordert, diese Richtlinien nach Inkrafttreten in die nationale Gesetzgebung zu übernehmen. In Deutschland ist dies u. a. mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt worden. Die Umsetzung der von den Behörden geforderten Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher kann erhebliche finanzielle Folgen für Hersteller und Käufer nach sich ziehen. Daher wirkt der Begriff der „Rechtssicherheit im Maschinenbau“ oft angsteinflößend und führt zur Verunsicherung bei den Verantwortlichen. Die Erbslöh Aluminium GmbH befasst sich mit der Produktion von stranggepressten Aluminiumprofilen. Diese sind überwiegend für hoch dekorative Anwendungen (wie z. B. im Automobilbereich) geeignet. Hierfür stehen eine eigene Gießerei, sieben Strangpressanlagen, sowie diverse Maschinen für zugehörige Nebenprozesse zur Verfügung. Im Unternehmen wird großer Wert auf die Sicherheit der Mitarbeiter und somit auf die Maschinensicherheit gelegt. „Die Sicherheitsstandards an unseren Anlagen sind hoch. Wir beschäftigen uns trotzdem mit der Frage, was passiert, wenn was passiert. Denn neben Haftungsfragen kann ein Unfall auch weitere wirtschaftliche Folgen in Form von Produktionsausfällen mit sich bringen. Daher vertrauen wir schon seit Jahren der CE-Con, wenn es um das Thema Maschinensicherheit geht“, erklärt Bodo Klimm, Leiter der Anlagentechnik. Nach dem ProdSG müssen neue und gebrauchte Maschinen bei der Überlassung an einen anderen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Wird beispielsweise eine neue Maschine in eine Gebrauchtmaschine oder Gesamtheit von Maschinen integriert, besteht die Pflicht, die gesamte neue Maschinenanlage auf eine „Wesentliche Veränderung“ zu prüfen. WESENTLICHE VERÄNDERUNG VON MASCHINEN Liegt eine „Wesentliche Veränderung“ vor, muss die Gesamtheit den aktuellen Forderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Dies hat ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren zur Folge. Hinzu kommt, dass seit dem 1. Juni 2015 die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten ist. Dies bedeutet für das Unternehmen, dass auch Alt- oder Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung den darin beschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen müssen. Denn auch Mängel bei Alt- oder Gebrauchtmaschinen müssen nach dem „Stand der Technik“ beseitigt werden. Darüber hinaus werden bei der Erbslöh Aluminium GmbH auch Maschinen und Anlagen, die im alten Zustand und in ihrer ursprünglichen Verwendung zertifiziert waren, umgebaut, modernisiert, erweitert und / oder für einen anderen Zweck verwendet. Aus Sicht der Maschinensicherheit ist das Unternehmen verpflichtet, auch diese Maschinen auf die sogenannte „Wesentliche Veränderung“ zu prüfen. Das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bringt Klarheit bei der Entscheidung. Grundsätzlich muss nach allen Änderungen an Maschinen – nicht nur nach wesentlichen Veränderungen – eine Gefährdungsbeurteilung anlassbezogen durchgeführt werden. Daher ist eine Prüfung hinsichtlich neuer Gefährdungen oder erhöhter Risiken im Einzelfall Pflicht. 100 DER KONSTRUKTEUR 11/2017

MASCHINENSICHERHEIT „VOR HAFTUNGSRISIKEN IST MAN AM BESTEN GEFEIT, WENN GAR NICHT ERST ETWAS PASSIEREN KANN“ Jörg Handwerk, Geschäftsführer der CE-CON GmbH Die Frage nach der Rechtssicherheit im Maschinen- und Anlagenbau führt zur Verunsicherung bei den Verantwortlichen. Eines aber ist klar: Wer die Forderungen der EG-Richtlinien ernst nimmt, die Vorgehensweise beachtet und alles angemessen dokumentiert, ist schon mal auf der sicheren Seite. SOFTWARE VEREINFACHT DIE DOKUMENTATION Bei der letzten Modernisierung eines Auslaufsystems an einer Strangpresse der Erbslöh Aluminium GmbH wurden diese Fragestellungen im Vorfeld, begleitet von der CE-Con, betrachtet. Die Bestandsanlage wurde in der Planungsphase des Projekts sicherheitstechnisch beurteilt und dann auf den „Stand der Technik“ gebracht. Das heißt, es wurden vorschriftsgemäße Risikobeurteilungen durchgeführt, Gefährdungen, die notwendigen Schutzmaßnahmen und das Restrisiko ermittelt. Zudem wurde die Frage nach der „Wesentlichen Veränderung“ betrachtet und dokumentiert. Denn durch eine angemessene Dokumentation lassen sich Haftungsrisiken minimieren. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass ein bei der Erbslöh Aluminium GmbH in Verkehr gebrachtes Produkt oder eine durchgeführte Veränderung den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen aller relevanten europäischen Richtlinien entspricht. Bei Risikobeurteilungen, die unter Anwendung der CE-Software aus dem Hause CE-Con erstellt wurden, existieren die Angaben zu www.DerKonstrukteur.de Gefahrenstellen, Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen bereits. Jörg Handwerk, Geschäftsführer der CE-Con erläutert dazu: „CE-Con Safety erleichtert uns die Dokumentation. Denn systematisch werden dort alle Fragen gestellt, die zur Identifizierung einer „Wesentlichen Veränderung“ an der umgebauten Maschine bzw. ihrem veränderten Einsatz relevant sind. Und am Ende des Prozesses erhalten die Verantwortlichen aus der Software das Ergebnis, ob eine „Wesentliche Veränderung“ vorliegt oder nicht – inklusive begründeter Aussage. Weiterhin kann bei jeder neuen Prüfung auf die Daten zugegriffen werden. Dies vereinfacht die Dokumentation im Falle einer Änderung enorm.“ SICHERE MASCHINEN UND ANLAGEN Da die Maschinenrichtlinie dem Schutz von Menschen dient, zieht es strafrechtliche Konsequenzen nach sich, wenn deren Schutzvorschriften fahrlässig nicht eingehalten werden. Das bedeutet, dass z. B. eine fehlende, in der Maschinenrichtlinie geforderte, Risikobeurteilung oder die entsprechende Dokumentation Hersteller oder Konstrukteure in schwerwiegenden Beweisnotstand bringen kann. Umso wichtiger ist es für das Unternehmen, den grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Dazu gehört u. a. auch, Schutzeinrichtungen an einer Maschine vorschriftsgemäß anzubringen und zu prüfen. „Die Auslegung von Schutzeinrichtungen nach aktueller Normenlage, sowie eine schlüssige Dokumentation gibt uns nicht nur ein gutes Gefühl, im Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Die ausführlichen Betrachtungen im Rahmen der Dokumentationserstellung reduzieren auch das Risiko, etwas zu übersehen. Am ehesten ist man vor Haftungsrisiken gefeit, wenn eben gar nicht erst etwas passieren kann. Und das ist bei uns oberste Prämisse“, bestätigt Arnd Bauer, Projektleiter und mitverantwortlich für die Anlagentechnik im Hause der Erbslöh Aluminium GmbH. „Zugegebenermaßen ist die Risikobeurteilung kein Kinderspiel. Und um eine ausführliche Risikobeurteilung bei Neu- und Umbauten manuell erstellen zu können, fehlt uns schlichtweg die Zeit im Alltag. Seit CE-Con im Boot ist, werden diese Prozesse klarer eingehalten und vor allem auch sauber dokumentiert.“ Bilder: CE-CON www.ce-con.de DURCH EINE ANGEMESSENE DOKUMENTATION LASSEN SICH HAFTUNGSRISIKEN MINIMIEREN Machen Sie Ihrer Maschine Beine.... ... mit Direktantrieben von Tecnotion SPS IPC Drives Nürnberg 28.-30.11. Halle 4, Stand 241 Der Spezialist für Linearmotoren und Torque Motoren mit über 25 Jahren Erfahrung Tecnotion GmbH Elsenheimerstraße 59 | 80687 München Tel. 089 381537 400 | info@tecnotion.de