AUTOMATISIERUNGSTECHNIK VORSICHT – MASCHINEN- UND RECHTSSICHERHEIT In das Thema Maschinensicherheit fließen technische und rechtliche Aspekte ein. Unabhängig davon, ob Unternehmen Maschinen herstellen oder betreiben, müssen sie verschiedene rechtliche Anforderungen kennen und umsetzen, um die gegebenenfalls aus Haftungsfällen resultierenden hohen Kosten zu vermeiden. PRODUKTE UND ANWENDUNGEN Der Hersteller einer Maschine ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Dritten aufgrund eines Produktionsfehlers oder der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht entsteht. Die Haftung für derartige Schäden richtet sich nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – der sogenannten Produzentenhaftung – und dem ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz). Die relevanten Anforderungen an die Sicherheit der Maschine ergeben sich aus dem ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) und den zugehörigen Verordnungen. HAFTUNG UND HERSTELLERPFLICHTEN Im Gegensatz zur Haftung des Herstellers nach dem ProdHaftG erfordert die Haftung nach § 823 BGB ein Verschulden. Die Haftung wird hier durch die schuldhafte Verletzung einer sogenannten Verkehrssicherungspflicht ausgelöst. Der Hersteller ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. Eine Inverkehrgabe liegt vor, sobald ein Produkt das Unternehmen zum Zweck des gewerblichen Vertriebs verlässt. Die Sorgfalt, die ein Unternehmen im Autoren: Andreas Hoffhaus, Phoenix Contact Electronics GmbH, Bad Pyrmont; Carolin Becker, Wirtschaftsjuristin, Reusch Rechtsanwälte, Berlin Hinblick auf die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten walten lassen muss, richtet sich nach dem Wert der gefährdeten Rechtsgüter, der Gefahrenintensität, dem Schutz des legitimen Vertrauens des Verkehrs und der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Herstellers, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Bei der Haftung nach dem ProdHaftG handelt es sich hingegen um eine reine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Hersteller den Fehler der Maschine weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht haben muss. Die Fehlerhaftigkeit der Maschine reicht insoweit aus. Gemäß § 3 ProdHaftG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Konkret beurteilt sich die Sicherheitserwartung nach ähnlichen Kriterien wie bei der Haftung nach § 823 BGB. Bei der Haftung nach dem ProdHaftG ist ebenfalls auf die Konstruktions-, Fabrikationsund Instruktionspflichten des Herstellers abzustellen. Im Gegensatz zur Haftung nach § 823 BGB entfällt jedoch die Produktbeobachtungspflicht, da es ausschließlich auf die Fehlerhaftigkeit der Maschine zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe ankommt. KONSTRUKTIONSPFLICHT Die Konstruktion einer Maschine muss sich für den Verwendungszweck sowie den vorhersehbaren Fehlgebrauch eignen und betriebs 72 DER KONSTRUKTEUR 4/2017
01 Der Sicherheitslebenszyklus unterstützt bei der Umsetzung der funktionalen Sicherheit 01 sicher sein. Ein Konstruktionsfehler besteht dann, wenn die Maschine aufgrund ihrer fehlerhaften technischen Konzeption oder Planung bei der Konstruktion nicht für den gefahrlosen Einsatz infrage kommt. Die Maschine muss zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dieser ist häufig in untergesetzlichen Normen – wie DIN-, EN- oder ISO-Normen – beschrieben. Erforderliche Prozesse der Konstruktionsphase lassen sich auf Basis des Sicherheitslebenszyklus implementieren. Durch eine dokumentierte Umsetzung wird die notwendige Sorgfalt inklusive der entwicklungsbegleitenden Prüfaktivitäten nachgewiesen. FABRIKATIONSPFLICHT Zur Vermeidung von Fabrikationsfehlern sind alle Arbeiten während der Herstellung der Maschine entsprechend dem jeweiligen Stand der (Sicherheits-)Technik auszuführen. Die Einführung eines unternehmensweiten Qualitätssicherungssystems, insbesondere unter Beachtung des Sicherheitslebenszyklus und weiterer einhergehender Aktivitäten, verhindert in der Herstellungsphase sicherheitstechnische Mängel wirksam. Hierzu gehören produktionsbegleitende Prüfungen sowie die Kontrolle von Zulieferprodukten auf Fehlerfreiheit. DER KONSTRUKTEUR 4/2017 73 Rotor-Clip.indd 1 16.11.2016 11:09:25
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