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DER KONSTRUKTEUR 4/2025

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DER KONSTRUKTEUR 4/2025

SPECIAL SAFETY &

SPECIAL SAFETY & SECURITYGESETZLICH GEFORDERTMASCHINEN KONZIPIEREN –RISIKEN BEURTEILENEntscheidungen von Konstrukteuren sind wesentlich für die Sicherheit vonMaschinen. Der Fachartikel erläutert die wichtigsten gesetzlichen Anforderungenim Produktentstehungsprozess. Ein österreichisches Unternehmen mit über30 Jahren Erfahrung mit Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung gibt dabeipraxisnahe Hinweise zur Umsetzung sicherheitstechnischer Maßnahmen.Das wichtige Thema der abteilungsübergreifenden Zusammenarbeitkommt dabei auch nicht zu kurz.SPECIALJohannes Windeler-Frick, Geschäftsführer der IBF Solutions GmbH, undDaniel Magnus, Marketingleiter IBF Solutions, Vils, Österreich42 DER KONSTRUKTEUR 2025/04 www.derkonstrukteur.de

SPECIAL SAFETY & SECURITYZu den essenziellen Aufgaben im sicherheitstechnischenPlanungsprozess gehört die gesetzeskonforme Durchführungund Dokumentation der Risikobeurteilung. Die gesetzlichvorgeschriebene Risikobeurteilung identifiziertGefährdungen an Maschinen und bewertet Risiken, um entsprechendeSchutzmaßnahmen abzuleiten. Die hier wichtigste Bestimmung,die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, definiertdas Vorgehen bei der Risikobeurteilung.Für Personen, die direkt an der Konstruktion von Maschinenund Anlagen beteiligt sind, ist insbesondere das Ermitteln von(guten) sicherheitstechnischen Lösungen, sprich die Risikominderungrelevant. Damit die Lösungsfindung systematisch und effizienterfolgen kann, müssen Konstrukteure:n Grenzen der Maschine definieren,n Gefährdungen ermitteln,n Risiken einschätzen und auf Basis dieser Parametern „bewerten“, ob Maßnahmen zur Risikominderung erforderlichsind.Auch die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 betont dieBedeutung einer umfassenden und frühzeitigen Risikobeurteilung.Ab dem 20. Januar 2027 wird sie verpflichtend anzuwendensein. Die Risikobeurteilung sollte bereits in der Konzeptionsphaseerfolgen und berücksichtigt nun verstärkt neue technologischeEntwicklungen, insbesondere den Einsatz von KünstlicherIntelligenz (KI) und Aspekte der Security der Maschine. DieMaschinenverordnung fordert darüber hinaus, dass Software-Updates und nachträgliche Funktionserweiterungen in der Risikobeurteilungberücksichtigt werden müssen. Dies ist besondersfür Unternehmen wichtig, die Maschinen mit digitalen Steuerungssystemenund adaptiven Algorithmen entwickeln.ZEITPUNKT DER RISIKOBEURTEILUNGRISIKOBEURTEILUNG BLEIBTWICHTIGE AUFGABE FÜRKONSTRUKTEURENicht selten erfolgen Risikobeurteilungen dann, wenn eine Maschineoder Anlage bereits gebaut ist. Dieses Vorgehen ist – trotzseiner häufigen Verbreitung in der Praxis – nicht im Einklang mitden gesetzlichen Vorgaben: Die Maschinenrichtlinie schreibt inihren allgemeinen Grundsätzen, dass eine Risikobeurteilungdurchgeführt werden muss und die Maschine oder Anlage erst„dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilungkonstruiert und gebaut werden“ darf.Insbesondere für Personen, die in die Konzeption und Konstruktioninvolviert sind, ist Abschnitt 1.1.2 b aus Anhang I derMaschinenrichtlinie essenziell: Aus der Richtlinie geht hervor,dass sich sicherheitstechnische Maßnahmen in Kategorienunter teilen lassen und dass die Reihenfolge, in der Maßnahmenaus unterschiedlichen Kategorien angewendet werden, gesetzlichvorgegeben ist. Nicht im Einklang mit der Richtlinie ist esalso beispielsweise in einer Betriebsanleitung auf Restgefährdungenhinzuweisen, welche auch durch wirtschaftlich vertretbarekonstruktive Maßnahmen beseitigbar sind.Analog fordert ebenso die harmonisierte Europäische NormEN ISO 12100 [1] ein dreistufiges Konzept zur Risikominderung,wie der Tabelle zu entnehmen ist. Für die Vorgehensweise währendder Konstruktion bedeutet dies: Es ist Pflicht, dass mitRisiko beurteilungen in Projekten frühzeitig begonnen wird. Optimalerweisebereits während der Konzeptionshase. Dadurchkann gewährleistet werden, dass sich die Ergebnisse der Risikobewertungin den tatsächlichen Konstruktionen wiederfindet.URTEIL NACH SCHWERER HANDVERLETZUNGDass es sich beim dreistufigen Konzept der Risikominderungnicht um reine Theorie handelt, zeigt ein Urteil des schweizerischenBundesverwaltungsgerichts (Urteil C-5864/2009). Es gingdarin um folgenden Sachverhalt: An einem Kreissägeautomatenkam es zu einer schweren Handverletzung, da nachlaufende Teileder Maschine nach dem Ausschalten erreichbar waren. DerMaschinenhersteller argumentierte, dass der Unfall nicht geschehenwäre, wenn sich der Bediener an die Angaben in derBetriebsanleitung gehalten hätte. Das Gericht entschied jedoch,StufeMaschinenrichtlinie2006/42/EGEN ISO 121001 Integration der Sicherheit Inhärent sichereKonstruktion2 Notwendige Schutzmaßnahmen3 Unterrichtung derBenutzerTechnische Schutzmaßnahmenund ergänzendeSchutzmaßnahmenBenutzerinformationenRechtliche und normative Anforderungen zur Auswahlvon sicherheitstechnischen Maßnahmenwww.derkonstrukteur.de DER KONSTRUKTEUR 2025/04 43